INTEGER - die ganze Welt e. V.
Vereinssitz: Ernst-Kalkuhl-Gymnasium, Königswinterer Str. 534, 53227 Bonn
Satzung des Vereins „INTEGER – die ganze Welt"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 02.11.2010 gegründete Verein führt den Namen „INTEGER – die ganze Welt" und hat seinen Sitz in Bonn am Ernst-Kalkuhl-Gymnasium, Königswinterer Str. 534, 53227 Bonn. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der ehemalige Schüler des Ernst-Kalkuhl-Gymnasiums, Kai Buchholz, starb am 12.01.2010 durch das Erdbeben in Haiti. Er arbeitete für die Vereinten Nationen in Port au Prince. Durch seine integre Persönlichkeit ist er Vorbild für eine zukunftsorientierte Bildungs- und Erzie-hungsarbeit im Hinblick auf Weltoffenheit. Der Verein möchte diese Arbeit durch folgende konkrete Zielvorgaben fördern. Er verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch
• die Information über die Lebenssituation in den Länden der Welt, die einen Mangel an lebensnotwendigen Dingen haben (u.a. Nahrungsmittel, Bildungsmöglichkeiten),
• die Information über Berufe, die bei der Beseitigung dieser Mängel im Rahmen der ver-schiedenen internationalen und nationalen Hilfsorganisationen benötigt und eingesetzt werden,
• die Information über die konkreten Hilfsorganisationen vor Ort und weltweit,
• den Erfahrungsaustausch mit engagierten Helfern aus den betroffenen Ländern,
• die Unterstützung von freiwilligen Helferinnen und Helfern („Volunteers"),
• die Einflussnahme auf Unterrichtsinhalte der relevanten Fächer bezüglich der Thematik durch Bereitstellung von Unterrichtseinheiten und -materialien,
• die Beschaffung von Mitteln und Spenden für konkrete Hilfsprojekte (bei schulischen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Elternpflegschaften und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen) und
• die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
Ein konkretes Förderprojekt ist die „École de la Medaille Miraculeuse" in Cap Haitien (Haiti).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung der Mitgliedschaft oder Tod.
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben. Durch die Mitgliederversammlung können aber sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.